BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17
OLG München 22. Dezember 2016
>
OLG München 13. Februar 2017
>
BGH 4. September 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Wasserschadens, der durch Ablösung eines Kühlwasserschlauchs infolge mangelhafter Verlegung durch die Beklagte entstanden sein soll. Das Landgericht wies die Klage mangels Nachweis einer Pflichtverletzung ab. Die Berufung wurde zurückgewiesen, Revision nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verkennt den Prüfungsmaßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wonach es als zweite Tatsacheninstanz Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung prüfen und eigene Feststellungen treffen muss. Die eingeschränkte Berücksichtigung der Berufungsbegründung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG und rechtfertigt die Aufhebung des Nichtzulassungsbeschlusses.

Praxishinweis
Bei Berufungen ist die Berufungsinstanz verpflichtet, konkrete Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und die Argumente der Berufungsbegründung vollständig zu berücksichtigen. Eine bloße Rechtsfehlerkontrolle genügt nicht. Dies sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör und eine fehlerfreie Tatsachenentscheidung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge11

  • 1BerufungEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 30. September 2023

  • 2MDR-BlogEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 29. September 2019

  • 3Montagsblog: Neues vom BGHEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 6. Oktober 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 69/17
Entscheidungsdatum : 3. September 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text