BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - VIII ZR 300/15
AG Landsberg/Lech 22. April 2015
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LG Augsburg 11. November 2015
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BGH 11. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Mieterin einer Einzimmerwohnung, verlangt Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Beklagte kündigte mit der Begründung, seine pflegebedürftige Mutter benötige die Wohnung, die nach Auszug der Klägerin leer blieb und die Mutter nicht umzog.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Berufungsentscheidung auf, da das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zur fehlenden Umzugsabsicht der Mutter und wesentliche Beweisanträge unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt hat. Die Prüfungskompetenz der Berufungsinstanz umfasst auch die erneute Tatsachenfeststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zudem gelten strenge Darlegungspflichten des Vermieters bei nicht verwirklichtem Eigenbedarf nach Auszug.

Praxishinweis
Vorratskündigungen wegen Eigenbedarfs sind unzulässig; der Nutzungswunsch muss konkret und gegenwärtig sein. Vermieter müssen bei nicht realisiertem Eigenbedarf substantiiert darlegen, warum dieser entfallen ist, andernfalls besteht ein begründeter Verdacht auf vorgeschobenen Eigenbedarf.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - VIII ZR 300/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 300/15
Entscheidungsdatum : 10. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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