BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20
BGH 9. Dezember 2020
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BGH 5. Oktober 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Dieselmotor EA189 der Beklagten. Er begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie hilfsweise Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das KBA ordnete ein Softwareupdate an, das der Kläger nicht aufspielen ließ.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf, da der Kläger sich nicht für die Geltendmachung des großen oder kleinen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl dies möglich und zumutbar ist. Die Vorrangigkeit der Leistungsklage und die fehlende Bezifferung des Schadensumfangs führen zur Klageabweisung insoweit.

Praxishinweis
Feststellungsklagen auf Schadensersatzpflicht sind unzulässig, wenn der Kläger zwischen großem und kleinem Schadensersatz wählen kann und diese Entscheidung zumutbar ist. Zur Prozessökonomie ist eine klare Schadensbezifferung und Wahl des Klageziels erforderlich, um Abweisungen zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 136/20
    Entscheidungsdatum : 4. Oktober 2021
    Amtliche Quelle :

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