BGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14
BGH 19. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Feststellung gegen die Beklagte wegen einer rechtswidrigen Kaiserschnittentbindung, die zu einer Schwerstbehinderung führte. Das Landgericht wies ab, das OLG erkannte den Schmerzensgeldanspruch an und stellte Ersatzpflicht für zukünftige Schäden fest.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 278, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 249 BGB. Es verneint die Pflicht zur Aufspaltung der Klage in Leistungs- und Feststellungsklage, da bei bereits entstandenen und noch zu erwartenden Schäden ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Die Feststellung umfasst auch bezifferbare Schadenspositionen bei Klageerhebung.

Praxishinweis
Bei teilweiser Schadensentstehung zum Klagezeitpunkt ist die Feststellungsklage neben der Leistungsklage zulässig und prozessökonomisch geboten. Eine Aufspaltung der Klage ist nicht erforderlich, um den gesamten Schadensersatzanspruch umfassend geltend zu machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 506/14
Entscheidungsdatum : 18. April 2016
Amtliche Quelle :

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