BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15
LG Heidelberg 14. Oktober 2014
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BGH 22. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger widerrufen 2013 einen 2010 geschlossenen Immobiliardarlehensvertrag über 273.000 EUR. Die Beklagte hatte im Vertrag eine Widerrufsinformation mit Bezug auf § 492 Abs. 2 BGB erteilt, die den Beginn der Widerrufsfrist an den Erhalt bestimmter Pflichtangaben knüpfte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Der Widerrufshinweis ist grundsätzlich klar und verständlich (§§ 355, 492 Abs. 2, 495 BGB a.F.). Die Beklagte verweist zu Recht auf § 492 Abs. 2 BGB und erläutert Pflichtangaben anhand von Beispielen, was zulässig ist. Allerdings hat die Beklagte nicht über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert, sodass die Widerrufsfrist nicht begann. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Widerrufsinformationen dürfen auf § 492 Abs. 2 BGB verweisen und Beispiele enthalten, müssen aber alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für den Fristbeginn erfüllen. Fehlt eine Pflichtangabe, beginnt die Widerrufsfrist nicht, was Widerrufe auch Jahre später möglich macht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 434/15
Entscheidungsdatum : 21. November 2016
Amtliche Quelle :

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