BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R
LSG Nordrhein-Westfalen 17. September 2008
>
BSG 23. März 2010

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft, beantragen einen einmaligen Zuschuss zur Erstausstattung mit Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II, da ihre vorhandene Kleidung wegen Wachstums nicht mehr passt. Die Beklagte lehnt ab, die Klage bleibt in den Vorinstanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Anspruch auf Erstausstattung, da wachstumsbedingter Bekleidungsbedarf bei Kindern als regelmäßiger, kindspezifischer Bedarf durch die Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt ist. § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gilt nur für erstmalige oder außergewöhnliche Bedarfe. Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Regelleistung werden zurückgewiesen.

Praxishinweis
Wachstumsbedingte Bekleidungskosten bei Kindern sind keine einmaligen Mehrbedarfe i.S.d. § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, sondern durch die Regelleistung zu decken. Ein Anspruch auf gesonderte Zuschüsse besteht nur bei außergewöhnlichen Umständen oder Gesamtverlust der Kleidung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge4

  • 1Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriff
    www.bsg.bund.de

  • 2Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriff
    www.bsg.bund.de

  • 3Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriff
    www.bsg.bund.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 81/08 R
Entscheidungsdatum : 23. März 2010
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text