BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2017 - 2 BvR 2076/16
VGH Hessen 7. September 2016
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BVerfG 25. Januar 2017

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Sachverhalt
Ein Beamter (Kläger) begehrt die Umsetzung eines Neubescheidungsanspruchs aus einem Beförderungsauswahlverfahren 2011. Parallel läuft ein zweites Auswahlverfahren 2013, in dem er nicht ausgewählt wurde. Er wendet sich gegen die Beförderung der Konkurrenten aus dem Verfahren 2013 und rügt Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 3 GG.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels hinreichender Substantiierung und Aussicht auf Erfolg nicht angenommen (§ 93a BVerfGG). Die Verfahren 2011 und 2013 betreffen unterschiedliche Stellen und Bewerbungsverfahrensansprüche. Ein Anspruch auf unveränderte Wiederholung des Bewerberfelds besteht nicht. Die Beförderung der Konkurrenten aus 2013 verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG).

Praxishinweis
Bewerbungsverfahrensansprüche sind auf konkrete Stellenbesetzungen bezogen und stehen nebeneinander. Ein Anspruch auf Ausschluss neuer Bewerber bei Wiederholungsverfahren besteht nicht. Rechtsschutz ist vor Ernennung durch Eilrechtsschutz zu sichern; nachträgliche Anfechtung ist nur bei Verhinderung der Rechtsschutzausübung möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2017 - 2 BvR 2076/16
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2076/16
Entscheidungsdatum : 25. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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