BFH, Entscheidung vom 21.09.2009 - GrS 1/06
BFH 20. Juli 2006
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BFH 21. September 2009

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Sachverhalt
Die Kläger machen Reisekosten für eine beruflich und privat veranlasste USA-Reise als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkennt nur Tagungsgebühren an, das FG teilt die Flugkosten anteilig nach beruflicher Aufenthaltsdauer auf. Streitgegenstand ist die Abzugsfähigkeit gemischt veranlasster Reisekosten.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Der Große Senat verneint ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt beruflich und privat veranlasste Reisekosten. Aufwendungen sind nach dem objektiven Nettoprinzip anteilig nach den beruflich und privat veranlassten Zeitanteilen aufzuteilen, sofern diese feststehen und nicht unerheblich sind. Abweichungen im Einzelfall sind möglich.

Praxishinweis
Reisekosten bei gemischt veranlassten Reisen sind grundsätzlich zeitanteilig aufzuteilen und anteilig als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar. Die Finanzverwaltung und Gerichte müssen die berufliche Veranlassung substantiiert prüfen; eine vollständige Versagung des Abzugs ist nur bei fehlender Abgrenzbarkeit zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 21.09.2009 - GrS 1/06
Gericht : BFH
Aktenzeichen : GrS 1/06
Entscheidungsdatum : 21. September 2009

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