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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 17.05.2004 - VII B 82/04 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VII B 82/04 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Mai 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 128 Abs. 2
Vorinstanz
FG Münster; 08.03.2004; 1 K 5210/00 L
Gründe
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen einen Haftungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen und gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung dieses Klageverfahrens mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen die Versagung von PKH richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 28. März 2001 (BGBl I, 442) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der PKH seit dem 1. Januar 2001 nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die vom Antragsteller gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch hinsichtlich der anfallenden Gerichtskosten Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2001 VII B 114/01, BFH/NV 2002, 215).