BVerfG, Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
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BFH 26. Februar 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger begehrten die Berücksichtigung von Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten. Streitentscheidend war die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG (Fassung Steueränderungsgesetz 2007), der den Werbungskostenabzug für Fahrten bis 20 km ausschließt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Die Regelung verletzt das Nettoprinzip und das Gebot der Folgerichtigkeit, da sie eine nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Pendlern begründet und keine hinreichende Typisierung oder sachliche Rechtfertigung für den Abzugsverzicht der ersten 20 km vorliegt.

Praxishinweis
Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG vorläufig ohne Beschränkung auf Fahrten ab dem 21. Kilometer anzuwenden. Die Entscheidung eröffnet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Fahrtkosten für die gesamte Entfernung als Werbungskosten geltend zu machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 1/07
Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2008
Amtliche Quelle :

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