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1. Januar 2009
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30. Juni 2013
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1. Januar 2017
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29. Januar 2026
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10. August 2026
10. August 2026
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
- ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
- 2.
- das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
- 2a.
- sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
- 3.
- die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
- 4.
- die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
Fußnote
(+++ § 165: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 EGAO u. § 1 InvStG +++)
(+++ § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 4, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO +++)
Fachbeiträge • 447
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Öffentliche Quellen • 43
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- 2. 19/17350 - Unterrichtung: Bekanntmachung von Rechenschaftsberichten politischer Parteien für das Kalenderjahr 2018 (1. Teil - Bundestagsparteien, Band III)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2020
- 3. 19/18473 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)Bundestag Drucksachen · 8. April 2020
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- 5. 19/29109 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/28391 - Automationsfreundliche und digitaltaugliche SteuergesetzeBundestag Drucksachen · 27. April 2021
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