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19. Dezember 2006
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30. Juni 2013
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1. Mai 2016
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29. Januar 2026
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10. August 2026
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(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
- 1.
- wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
- 2.
- wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
- a)
- soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
- b)
- soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
- c)
- soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
- d)
- soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Absatz 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 172 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 18a Abs. 12 EGAO +++)
(+++ § 172: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1d InvStG +++)
Fachbeiträge • 183
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Öffentliche Quellen • 7
- 1. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)BMF Schreiben · 23. Januar 2023
- 2. Anwendungsschreiben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34a Einkommensteuergesetz (EStG))BMF Schreiben · 12. März 2025
- 3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)BMF Schreiben · 13. August 2025
- 4. Allgemeinverfügung vom 29. November 2021BMF Schreiben · 29. November 2021
- 5. Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von ...BMF Schreiben · 7. Februar 2023
- 6. DBA Niederlande: Steuerliche Behandlung von AlterseinkünftenBMF Schreiben · 24. Januar 2017
- 7. Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995BMF Schreiben · 5. August 2025