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1. Januar 2023
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Befreite Betreuer sind entbunden
- 1.
- von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
- 2.
- von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
- 3.
- von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
(2) Befreite Betreuer sind
- 1.
- Verwandte in gerader Linie,
- 2.
- Geschwister,
- 3.
- Ehegatten,
- 4.
- der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
- 5.
- die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.