BFH, Entscheidung vom 24.05.2007 - II R 68/05
FG Berlin 27. Oktober 2004
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BFH 24. Mai 2007
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FG Berlin-Brandenburg 18. März 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin errichtet auf fremdem Grund eine ca. 8 qm große, fest mit dem Boden verbundene öffentliche Toilette mit automatischer Tür und Reinigung. Das Finanzamt bewertet diese als Gebäude mit Einheitswert 600 DM, das FG bestätigt dies. Die Klägerin hält die Toilette für eine Betriebsvorrichtung und wendet sich mit Revision.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Toilette als Gebäude i.S. von § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 3 BewG sowie § 50 Abs. 1, 3 BewG DDR zu qualifizieren ist, da sie Schutz gegen Witterung bietet, ortsfest und beständig ist und den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ermöglicht. Toilette und Reinigungstechnik sind Betriebsvorrichtungen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BewG DDR). Die Schätzung des Einheitswerts nach Vergleich mit Sozialräumen ist revisionsrechtlich nicht tragfähig; Rückverweisung zur Neufeststellung erfolgt.

Praxishinweis
Öffentliche Toilettenhäuschen mit fester Bodenverbindung und Schutzfunktion sind bewertungsrechtlich Gebäude, nicht Betriebsvorrichtungen. Betriebsvorrichtungen sind nur unmittelbar dem Gewerbebetrieb dienende technische Einrichtungen. Die Einheitswertermittlung erfordert eine stichtagsgerechte, sachgerechte Schätzung, die nicht pauschal an Sozialräume anknüpft.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 24.05.2007 - II R 68/05
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : II R 68/05
    Entscheidungsdatum : 23. Mai 2007

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