BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 68/17
BGH 21. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung offener Bruttomieten inklusive Nebenkostenvorauszahlungen und Gebühren für den Zeitraum 2013 bis 2015. Die Klage stützt sich auf eine Mietrückstandsaufstellung mit Gutschriften und Zahlungen, deren Zuordnung zu einzelnen Forderungen unklar blieb.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezug auf §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308, 322 ZPO sowie §§ 366 Abs. 2, 396 BGB, dass die Klage trotz fehlender expliziter Zuordnung der Zahlungen und Gutschriften hinreichend bestimmt ist. Die gesetzliche Verrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB ist bei unzureichender Tilgung von Bruttomieten auch auf Nebenkostenvorauszahlungen analog anwendbar. Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist zulässig.

Praxishinweis
Bei Zahlungsklagen mit mehreren Forderungsarten genügt die Identifizierbarkeit des Gesamtanspruchs; eine detaillierte Aufschlüsselung der Verrechnungspflichten ist nicht zwingend. Die gesetzliche Rangfolge des § 366 Abs. 2 BGB kann zur Bestimmung des Streitgegenstands herangezogen werden, um unzulässige Saldoklagen zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 68/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 68/17
Entscheidungsdatum : 20. März 2018
Amtliche Quelle :

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