BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 74/11
BGH 26. April 2012

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Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin. Die Beklagte, als Treuhänderin tätig, erhielt vor Insolvenzeröffnung Zahlungen der Schuldnerin, die sie weisungsgemäß an bestimmte Gläubiger weiterleitete. Die Klage auf Rückzahlung von 33.000 EUR wurde in erster Instanz abgewiesen, Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht prüft die Anfechtung nach §§ 129, 133, 143 InsO. Eine Vorsatzanfechtung gegen die Beklagte als uneigennützigen Treuhänder ist möglich, wenn sie Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und Benachteiligungsvorsatz hatte. Die Beklagte haftet auf Wertersatz gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, da der frühere Entreicherungseinwand nicht mehr gilt.

Praxishinweis
Treuhänder, die in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Zahlungen an bevorzugte Gläubiger weiterleiten, sind anfechtbar und zum Wertersatz verpflichtet. Die bloße Funktion als Zahlstelle schützt nicht vor Haftung bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Schuldner.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 74/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 74/11
Entscheidungsdatum : 26. April 2012
Amtliche Quelle :

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