BGH, Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 53/08
BGH 3. Februar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und mieteten gemeinsam eine Wohnung. Der Kläger zahlte Mietrückstände, die während der Lebensgemeinschaft entstanden, teils erst nach deren Beendigung. Er verlangt von der Beklagten hälftigen Ausgleich der Mietzahlungen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 426 Abs. 1 BGB: Im Innenverhältnis haften Gesamtschuldner grundsätzlich zu gleichen Teilen, es sei denn, eine anderweitige Bestimmung liegt vor. Hier besteht eine solche, da die Beklagte während der Lebensgemeinschaft nicht leistungsfähig war und der Kläger allein für die Miete aufkam. Die anderweitige Bestimmung umfasst auch Zahlungen, die erst nach Trennung fällig wurden. Ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft für vor der Trennung entstandene Verbindlichkeiten besteht nicht.

Praxishinweis
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann eine konkludente anderweitige Bestimmung im Innenverhältnis vorliegen, die Ausgleichsansprüche für laufende Kosten der gemeinsamen Lebensführung ausschließt. Zahlungen für während der Lebensgemeinschaft entstandene Verbindlichkeiten sind auch nach Trennung nicht ausgleichspflichtig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 53/08
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 53/08
    Entscheidungsdatum : 2. Februar 2010
    Amtliche Quelle :

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