BGH, Urteil vom 11.12.2015 - V ZR 26/15
LG Köln 9. Januar 2014
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OLG Köln 30. Dezember 2014
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BGH 11. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben ein Hausgrundstück mit Haftungsausschluss für Sachmängel, entdecken Feuchtigkeitsschäden und schließen mit der Beklagten eine Vereinbarung zur Mängelbeseitigung. Während des Rechtsstreits veräußern sie das Grundstück ohne Abtretung des Schadensersatzanspruchs. Streit besteht über Umfang und Erstattungsfähigkeit der Mängelbeseitigungskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch der Kläger gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB trotz Haftungsausschluss aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Die Kosten zur Mängelbeseitigung sind auch nach Veräußerung ohne Abtretung ersatzfähig (Abgrenzung zu § 249 BGB). Die Klage auf Feststellung der Erledigung ist zulässig und begründet, § 264 Nr. 2 ZPO findet Anwendung.

Praxishinweis
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an Grundstücken bleiben trotz Veräußerung ohne Abtretung bestehen, wenn sie auf kaufrechtlichen Ansprüchen beruhen. Ein deklaratorisches Anerkenntnis kann Haftung trotz Haftungsausschluss begründen. Erledigungserklärungen sind auch in der Berufungsinstanz zulässig, § 97 Abs. 2 ZPO kann Kostenanteile regeln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.12.2015 - V ZR 26/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 26/15
Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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