BGH, Urteil vom 15.06.2012 - V ZR 198/11
LG Essen 4. Januar 2011
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OLG Hamm 7. Juli 2011
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BGH 15. Juni 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger geben ein notariell beurkundetes Grundstückskaufangebot mit Haftungsausschluss ab. Nach Beurkundung entdecken sie Feuchtigkeitsschäden. Die Beklagte nimmt das Angebot später an, kennt die Mängel, verweigert jedoch Kostenübernahme. Kläger verlangen Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 442 Abs. 1, 437, 441, 280, 281 BGB. Der BGH stellt auf die Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Beurkundung des Angebots ab, nicht bei Annahme. Haftungsausschluss gilt nicht für Mängel, die der Verkäufer bei Annahme kennt. Eine einschränkende Auslegung des § 442 BGB ist geboten, um widersprüchliches Verhalten zu vermeiden.

Praxishinweis
Bei gestrecktem Vertragsschluss ist für die Kenntnis des Mangels auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Angebots abzustellen. Käufer können sich auf Mängelrechte berufen, wenn sie keine Möglichkeit hatten, die Bindungswirkung ihres Angebots zu verhindern. Haftungsausschlüsse sind restriktiv auszulegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.06.2012 - V ZR 198/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 198/11
Entscheidungsdatum : 14. Juni 2012
Amtliche Quelle :

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