BGH, Urteil vom 10.04.2013 - VIII ZR 213/12
AG Berlin-Charlottenburg 8. Dezember 2011
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BGH 10. April 2013

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Sachverhalt
Der Beklagte tritt nach dem Tod der Mutter in das Mietverhältnis ein und erteilt ohne Erlaubnis in der ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung Gitarrenunterricht mit Publikumsverkehr. Der Kläger kündigt außerordentlich wegen vertragswidriger Nutzung und Störung des Hausfriedens.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist gemäß §§ 546, 563 Abs. 2, 4 BGB wirksam, da die freiberufliche Unterrichtstätigkeit mit Außenwirkung keine vertragsgemäße Wohnnutzung darstellt. Der Vermieter muss eine solche Nutzung ohne Vereinbarung nicht dulden. Eine Duldungspflicht besteht nur, wenn keine weitergehenden Beeinträchtigungen gegenüber der üblichen Wohnnutzung vorliegen.

Praxishinweis
Geschäftliche Tätigkeiten mit Kundenverkehr in Wohnräumen bedürfen der Vermieterzustimmung. Fehlt diese, rechtfertigt die daraus resultierende Störung des Hausfriedens eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB. Eine Duldungspflicht besteht nur bei nachweislich geringfügigen Auswirkungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.04.2013 - VIII ZR 213/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 213/12
    Entscheidungsdatum : 9. April 2013
    Amtliche Quelle :

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