BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R
LSG Berlin-Brandenburg 25. November 2010
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BSG 24. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Erstattung der Mehrkosten für ein technisch aufwändiges Hörgerät, das über den von der Krankenkasse bewilligten Festbetrag hinausgeht. Die Krankenkasse (Beigeladene) bewilligt nur den Festbetrag, die Rentenversicherung (Beklagte) lehnt die Mehrkostenübernahme ab. Streit besteht über Zuständigkeit und Leistungsumfang.

Entscheidungsgründe
Die Krankenkasse ist als erstangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 SGB IX im Außenverhältnis zuständig, da sie den Antrag nicht fristgerecht an die Rentenversicherung weitergeleitet hat. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 15 Abs. 1 SGB IX besteht, weil die Krankenkasse die Mehrkosten rechtswidrig abgelehnt hat. Die Leistungspflicht der Krankenkasse ist auf den Festbetrag (§ 36 SGB V) beschränkt, die Mehrkosten sind jedoch als Rehabilitationsleistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von ihr zu tragen.

Praxishinweis
Krankenkassen müssen bei Festbetragsbewilligung unverzüglich prüfen, ob andere Rehabilitationsträger Mehrkosten übernehmen. Ein Folgeantrag bei einem anderen Träger gilt als Widerspruch gegen die Ablehnung der Mehrkosten, insbesondere bei fehlender Rechtsmittelbelehrung. Kostenteilung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung ist bei beruflich bedingtem Mehrbedarf möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 5/12 R
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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