BAG, Urteil vom 24.05.2018 - 2 AZR 73/18
ArbG Hagen 14. Juni 2016
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LAG Hamm 18. Januar 2017
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BAG 24. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, in einem risikobehafteten Produktionsbereich tätig, wurde wegen Verstoßes gegen Überwachungspflichten und Rauchverbot außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Die Beklagte beantragt nun die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG wegen angeblich bewusst falschen Prozessvortrags und Gefährdung durch gleichzeitige Pausennahme.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Abweisung des Auflösungsantrags auf und verweist zurück. Es stellt klar, dass der Arbeitgeber sich auch auf zuvor erfolglos geltend gemachte Kündigungsgründe stützen kann, wenn er darlegt, warum diese eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag zu Kündigungssachverhalten kann einen Auflösungsgrund bilden, unabhängig von dessen Entscheidungsrelevanz. Das Landesarbeitsgericht hat diese Maßstäbe unzureichend angewandt.

Praxishinweis
Arbeitgeber können Auflösungsanträge auch auf zuvor nicht ausreichende Kündigungsgründe stützen, wenn sie deren Ungeeignetheit für eine Kündigung durch eine unzumutbare Gefährdung der Zusammenarbeit kompensieren. Bewusst falscher Prozessvortrag ist ein gravierender Auflösungsgrund, der sorgfältig geprüft werden muss.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.05.2018 - 2 AZR 73/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 73/18
Entscheidungsdatum : 23. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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