BAG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15
LAG Baden-Württemberg 16. September 2015
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BAG 22. September 2016
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LAG Baden-Württemberg 6. Juni 2018
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BAG 31. Januar 2019
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LAG Baden-Württemberg 3. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehinderter Arbeitnehmer (GdB 70), wurde wegen Verdachts auf Arbeitszeit- und Tankbetrug außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Beklagte erteilte die Kündigungen vor Zustimmung des Integrationsamts und führte unvollständige Betriebsratsanhörungen durch.

Entscheidungsgründe
Die Kündigungen vom 13. August 2013 sind gem. §§ 85, 91 SGB IX i.V.m. § 134 BGB ohne Integrationsamtszustimmung nichtig. Der Kläger verwirkte den Sonderkündigungsschutz nicht, da er den Antrag rechtzeitig mitteilte (§ 4 KSchG analog). Die Betriebsratsanhörung war wegen unvollständiger und irreführender Unterrichtung gem. § 102 BetrVG unwirksam.

Praxishinweis
Vor Ausspruch einer Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer ist zwingend die Integrationsamtszustimmung einzuholen. Arbeitgeber müssen den Betriebsrat umfassend und objektiv informieren; unvollständige oder irreführende Anhörungen führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die rechtzeitige Mitteilung der Schwerbehinderung durch den Arbeitnehmer schützt vor Verwirkung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 700/15
Entscheidungsdatum : 21. September 2016
Amtliche Quelle :

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