BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10
LG Hamburg 22. Mai 2009
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BGH 25. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Hostprovider die Unterlassung der Verbreitung einer im Blog eines Dritten enthaltenen, sein Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerung. Die Beklagte stellt lediglich die technische Infrastruktur für die Blogplattform bereit, ohne den Inhalt selbst zu verantworten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte haftet als Störerin nur bei Kenntnis einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzung zumutbarer Prüfpflichten (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB). Die Beanstandung muss so konkret sein, dass der Rechtsverstoß ohne vertiefte Prüfung erkennbar ist. Nach Einholung einer Stellungnahme des Blogverantwortlichen und ggf. Nachweisen ist bei rechtswidriger Verletzung Löschung geboten. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Hostprovider haften nicht präventiv, sondern erst bei Kenntnis und unzureichender Prüfung der beanstandeten Inhalte. Konkrete, substantiierte Hinweise des Betroffenen sind Voraussetzung für eine Löschpflicht. Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit ist maßgeblich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 93/10
Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text