BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09
LG Düsseldorf 9. Januar 2008
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OLG Düsseldorf 30. Dezember 2008
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BGH 2. März 2010
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OLG Düsseldorf 22. Juni 2011
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EGMR 19. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der in Deutschland wohnhafte Kläger verlangt von der Beklagten, Verlegerin einer US-Zeitung, Unterlassung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen im Internet abrufbaren Artikel, der ihn mit kriminellen Verbindungen in Deutschland in Zusammenhang bringt. Die Vorinstanzen verneinten die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.

Entscheidungsgründe
Der BGH bejaht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 32 ZPO für Unterlassungsklagen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen, wenn ein deutlicher Inlandsbezug vorliegt. Maßgeblich ist, ob eine Interessenskollision im Inland tatsächlich eintreten kann, was bei Kenntnisnahme der Inhalte durch deutsche Nutzer und dem Wohnsitz des Klägers der Fall ist. Die bloße Abrufbarkeit im Inland genügt nicht, wohl aber ein objektiv erkennbarer Bezug zum Inland.

Praxishinweis
Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht allein an die gezielte Ausrichtung auf deutsche Nutzer zu knüpfen. Ein deutlicher Inlandsbezug und die tatsächliche Gefahr einer Rechtsgutsverletzung im Inland genügen, um Unterlassungsansprüche vor deutschen Gerichten geltend zu machen.

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Fachbeiträge11

  • 1Prof. Dr. Matthias Weller, Mag. rer. publ., MAEEingeschränkter Zugriff
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  • 2Prof. Dr. Matthias Weller, Mag. rer. publ., MAEEingeschränkter Zugriff
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  • 3EUGH: Welches Gericht ist für Persönlichkeitsverletzungen zuständig?Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 7. Juni 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 23/09
Entscheidungsdatum : 1. März 2010
Amtliche Quelle :

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