BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - 4 StR 279/15
BGH 16. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger befuhr trotz fehlender Fahrerlaubnis und Versicherungsschutzes mit manipulierten amtlichen Kennzeichen am 19. und 21. August 2014 öffentliche Straßen. Die Kennzeichen waren mit falschen Zulassungsstempeln versehen, um bei Polizeikontrollen Versicherungsschutz vorzutäuschen. Zudem lag am zweiten Fahrtag eine erhebliche Alkoholisierung vor.

Entscheidungsgründe
Das Gericht ändert den Schuldspruch dahingehend, dass Herstellung und Gebrauch der unechten Urkunde (§ 267 StGB) als einheitliches Tatdelikt mit einheitlichem Vorsatz zu werten sind. Mehrfacher Gebrauch setzt konkreten Gesamtvorsatz voraus, der hier vorliegt. Die weiteren Delikte stehen in Tateinheit mit der Urkundenfälschung. Die Revision ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Praxishinweis
Bei mehrfacher Verwendung gefälschter Urkunden ist auf den einheitlichen Gesamtvorsatz zu achten, um Tateinheit zu begründen. Dies beeinflusst die Strafzumessung und kann zu einer Änderung der Gesamtstrafe führen. Kosten des Rechtsmittels trägt der Revisionskläger bei geringfügigem Teilerfolg (§ 473 Abs. 4 StPO).

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - 4 StR 279/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 279/15
    Entscheidungsdatum : 15. Juli 2015
    Amtliche Quelle :

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