BGH, Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 128/18
AG Frankfurt/Main 22. September 2017
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AG Frankfurt/Main 10. November 2017
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LG Frankfurt/Main 24. Mai 2018
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LG Frankfurt/Main 26. September 2018
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BGH 6. August 2019
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BGH 6. August 2019

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Sachverhalt
Die Kläger buchen eine Pauschalreise mit Flugbeförderung. Ihnen wird die Beförderung auf dem gebuchten Hinflug verweigert, sie erhalten Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung. Sie verlangen von der Beklagten als Reiseveranstalterin Ersatz für zusätzliche Reisekosten und entgangene Leistungen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Ausgleichszahlungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO auf Schadensersatzansprüche gem. § 651f Abs. 1 BGB a.F. anzurechnen sind. Die Vorteilsausgleichung verhindert eine Überkompensation, da beide Ansprüche auf derselben Beförderungsverweigerung beruhen. Die Anrechnung ist auch bei unterschiedlichen Schuldnern zulässig.

Praxishinweis
Bei Beförderungsverweigerung sind Ausgleichszahlungen der Fluggesellschaft auf weitergehende Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen. Dies gilt für vor dem 1. Juli 2018 geschlossene Verträge nach § 651f BGB a.F. und vermeidet doppelte Kompensation desselben Schadens.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 128/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : X ZR 128/18
    Entscheidungsdatum : 5. August 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text