BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - V ZB 174/15
LG Detmold 26. November 2015
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BGH 13. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung einer Grundschuld, die durch Verschmelzung zweier Bausparkassen auf sie überging. Die notarielle Vollstreckungsklausel wurde mehrfach umgeschrieben, zuletzt 2014, ohne Zustellung eines aktuellen Handelsregisterauszugs. Der Schuldner wendet sich gegen den Zuschlag.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 750 Abs. 1, 2, 727 ZPO, § 83 Nr. 6, 7 ZVG. Das Gericht verneint die Notwendigkeit der Zustellung eines aktuellen Registerauszugs, wenn das Klauselorgan die Vollstreckungsklausel nicht darauf stützt. Zustellungsmängel bei einfacher statt beglaubigter Abschrift sind nach § 189 ZPO geheilt, sofern Übereinstimmung vorliegt. Die Rechtmäßigkeit der Klauselerteilung ist im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen.

Praxishinweis
Bei verschmelzungsbedingter Rechtsnachfolge genügt die Zustellung der Nachweisurkunden, auf die sich die Vollstreckungsklausel stützt. Mängel bei der Form der Zustellung sind heilbar. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rechtsnachfolge bleibt dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten.

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  • 1Zustellerfordernis bei Rechtsnachfolge: BGH jetzt gläubigerfreundlichEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 26. Januar 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - V ZB 174/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZB 174/15
Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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