BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
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BVerfG 19. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Beschwerdeführende wenden sich gegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage. Sie beantragen deren vorläufige Außervollzugsetzung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Anträge auf einstweilige Anordnung ab. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht offensichtlich unbegründet, jedoch überwiegen im Rahmen der Folgenabwägung die Nachteile einer Außervollzugsetzung gegenüber den Belastungen der Ausgangsbeschränkung. Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und nicht offensichtlich unverhältnismäßig zur Pandemiebekämpfung.

Praxishinweis
Die bundesrechtlichen Ausgangsbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG bleiben vorläufig in Kraft. Für eine vorläufige Außervollzugsetzung sind besonders gewichtige Gründe erforderlich, die hier nicht vorliegen. Die Entscheidung bestätigt den engen Spielraum für vorläufigen Rechtsschutz gegen pandemiebedingte Grundrechtseingriffe.

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    Haufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 19. November 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 781/21
Entscheidungsdatum : 4. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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