BAG, Urteil vom 28.11.2019 - 8 AZR 35/19
ArbG Rosenheim 27. März 2018
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LAG München 27. November 2018
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BAG 28. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, langjährige Pflegefachkraft, stürzt auf dem Betriebsgelände auf dem Weg zum Nebeneingang des Seniorenpflegeheims und erleidet eine Außenknöchelfraktur. Sie verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden aus eigenem und abgetretenem Recht.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, da nach § 104 Abs. 1 SGB VII die Haftung der Beklagten für Personenschäden aus Arbeitsunfällen ausgeschlossen ist, sofern kein Vorsatz oder Herbeiführung auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg vorliegt. Der Unfall ist als Arbeitsunfall (§ 7, § 8 Abs. 1 SGB VII) anerkannt, die Beklagte hat den Versicherungsfall nicht vorsätzlich verursacht.

Praxishinweis
Bei Arbeitsunfällen auf dem Betriebsgelände greift regelmäßig das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII. Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber sind nur bei vorsätzlicher Herbeiführung oder auf versicherten Wegen nach § 8 Abs. 2 SGB VII möglich. Die sozialrechtliche Bindungswirkung nach § 108 SGB VII ist zu beachten.

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  • 1Kein Arbeitgeber-Schmerzensgeld für Sturz auf BetriebsgeländeEingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.11.2019 - 8 AZR 35/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 35/19
Entscheidungsdatum : 27. November 2019
Amtliche Quelle :

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