BAG, Urteil vom 07.09.2021 - 9 AZR 571/20
ArbG Würzburg 28. Januar 2020
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LAG Nürnberg 8. Oktober 2020
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BAG 7. September 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert gleichgestellt, verlangt von der Beklagten die Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte lehnt dies ab, die Klage wird in erster Instanz stattgegeben, im Berufungsverfahren abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das BAG verneint einen Individualanspruch des Arbeitnehmers auf Einleitung und Durchführung eines bEM aus § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Die Norm begründet eine Arbeitgeberpflicht ohne klagbaren Anspruch. Auch aus § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht) folgt kein Anspruch. Die gesetzliche Systematik und unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2000/78/EG, UN-BRK) rechtfertigen keine abweichende Auslegung.

Praxishinweis
Arbeitnehmer können die Einleitung eines bEM nicht gerichtlich erzwingen. Arbeitgeber tragen die Initiativlast, müssen aber nur im Rahmen des Verfahrens kooperieren. Ein Versäumnis kann sich im Kündigungsschutzprozess nachteilig auswirken, begründet jedoch keinen eigenständigen Durchsetzungsanspruch.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 07.09.2021 - 9 AZR 571/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 571/20
Entscheidungsdatum : 6. September 2021
Amtliche Quelle :

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