BAG, Urteil vom 16.05.2019 - 8 AZR 530/17
LAG Hessen 7. August 2017
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BAG 16. Mai 2019

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Sachverhalt
Der schwerbehinderte Kläger beantragt Schadensersatz wegen Ablehnung eines ärztlich attestierten Wiedereingliederungsplans durch die Beklagte. Streit besteht über die Pflicht der Beklagten zur Beschäftigung gemäß § 81 Abs. 4 SGB IX aF während der stufenweisen Wiedereingliederung.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. Zwar besteht grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF, diese kann aber ausnahmsweise bei begründeten Zweifeln an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans abgelehnt werden. Hier rechtfertigt die betriebsärztliche Beurteilung vom 12.10.2015 die Ablehnung, da die Tätigkeit als Bauleiter die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht berücksichtigt.

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen Wiedereingliederungspläne ablehnen, wenn begründete medizinische Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung bestehen. Eine fehlende Auseinandersetzung des ärztlichen Plans mit betriebsärztlichen Einschätzungen kann die Ablehnung rechtfertigen und Schadensersatzansprüche ausschließen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.05.2019 - 8 AZR 530/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 530/17
Entscheidungsdatum : 16. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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