BGH, Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15
OLG Frankfurt 14. April 2015
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BGH 12. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt einen Gebrauchtwagen, bei dem binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Automatikgetriebeschaden auftritt. Nach erfolgloser Fristsetzung erklärt er den Rücktritt und verlangt Kaufpreisrückzahlung sowie Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht korrigiert die bisherige Rechtsprechung zu § 476 BGB richtlinienkonform nach Art. 5 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie: Die Beweislastumkehr greift bereits bei Nachweis eines mangelhaften Zustands innerhalb von sechs Monaten, ohne dass der Käufer Ursache oder Verkäuferverantwortlichkeit darlegen muss. Der Verkäufer trägt die volle Beweislast, dass der Mangel nicht bereits bei Gefahrübergang vorlag.

Praxishinweis
Bei Verbrauchsgüterkäufen ist § 476 BGB nun zugunsten des Käufers weiter auszulegen. Bereits das Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs Monaten genügt zur Beweislastumkehr. Verkäufer müssen umfassend nachweisen, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang entstanden ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 103/15
Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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