BFH, Entscheidung vom 13.12.2006 - VIII R 6/05
FG Niedersachsen 25. November 2004
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BFH 13. Dezember 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwarben 2002 Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung, abhängig von Rating-Herabstufungen. 2003 veräußerten sie diese mit Gewinn. Das Finanzamt besteuerte den Veräußerungsgewinn als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die Kläger hielten den Gewinn für steuerfrei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht greift. Die Schuldverschreibungen fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, jedoch ist der Veräußerungserlös nicht nach Maßgabe der Marktrendite (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, Satz 2 EStG) steuerbar. Die klare Abgrenzbarkeit von Kapitalnutzungsentgelt und Vermögenszuwachs führt zu einer teleologischen Reduktion der Norm, um verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsätzen zu genügen.

Praxishinweis
Veräußerungsgewinne aus Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung, bei denen Kapitalnutzungsentgelt und Wertsteigerung eindeutig trennbar sind, unterliegen nicht der Besteuerung nach der Marktrendite. Steuerpflichtige sollten die Abgrenzbarkeit von Ertrags- und Vermögensebene sorgfältig prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 13.12.2006 - VIII R 6/05
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII R 6/05
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2006

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