BGH, Urteil vom 07.05.2021 - V ZR 299/19
BGH 7. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg. Kläger verlangt Beseitigung bzw. Rückschnitt von Zypressen der Beklagten, die den Grenzabstand nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 NRG BW unterschreiten. Beklagte rufen Verjährung ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Beseitigungsanspruch aus § 16 Abs. 1 Nr. 4 NRG BW als selbständige landesrechtliche Anspruchsgrundlage mit zehnjähriger Verjährung (§ 26 Abs. 1 Satz 2 NRG BW). Die Prozessführungsbefugnis des Klägers als Wohnungseigentümer bleibt für vor dem 1.12.2020 anhängige Verfahren gemäß § 48 Abs. 5 WEG bestehen, bis die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen entgegenstehenden Willen schriftlich erklärt. Ein Ausschluss des Anspruchs wegen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses liegt nicht vor.

Praxishinweis
Für vor dem 1.12.2020 anhängige Verfahren kann der einzelne Wohnungseigentümer Rechte aus gemeinschaftlichem Eigentum weiterhin geltend machen, bis die Gemeinschaft widerspricht. § 16 NRG BW begründet eigenständige Beseitigungsansprüche bei Grenzabstandsunterschreitungen mit verlängerter Verjährung. Verjährungseinrede und nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis begründen keinen Anspruchsausschluss.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.05.2021 - V ZR 299/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 299/19
Entscheidungsdatum : 6. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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