BGH, Beschluss vom 19.10.2011 - 1 StR 233/11
BGH 19. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte lässt seine in Todesgefahr schwebende Partnerin nach einem Sturz vom Balkon hilflos zurück, obwohl er eingreifen könnte. Die Frau stürzt ab und verstirbt. Der Angeklagte wird wegen Aussetzung gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert das Im-Stich-Lassen als reines Unterlassungsdelikt (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Eine Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB ist ausgeschlossen, da § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein „echtes“ Unterlassungsdelikt ist. Die Revision wird mangels Zweifel an der Beweiswürdigung verworfen.

Praxishinweis
Bei Aussetzung durch Unterlassen ist eine Strafrahmenmilderung gemäß § 13 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, auch wenn der Tod des Opfers eintritt (§ 221 Abs. 3 StGB). Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen ist für die Strafzumessung unerheblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 19.10.2011 - 1 StR 233/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 233/11
Entscheidungsdatum : 18. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

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