BGH, Urteil vom 14.02.2020 - V ZR 11/18
BGH 22. Januar 2016
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BGH 14. Februar 2020

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Sachverhalt
Der Kläger verkauft seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an die Beklagte, die Kaufpreiszahlung erfolgt teilweise durch Freistellung von Darlehensverpflichtungen. Nach Streitigkeiten über Freistellung und behauptete Mängel tritt der Kläger vom Vertrag zurück und verlangt Rückabwicklung und Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist die Durchsetzbarkeit des Freistellungsanspruchs nach §§ 320, 323 BGB. Das Gericht stellt klar, dass schon das Bestehen der Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) die Durchsetzbarkeit der Gegenforderung und damit den Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB ausschließt. Der Kauf eines Miteigentumsanteils ist Sachkauf, der Käufer hat Anspruch auf volle Nacherfüllung (§§ 433 Abs. 1, 439 BGB). Die Freistellungsverpflichtung der Beklagten ist nicht durch fehlende Abrechnungen entfallen, jedoch kann die Einrede der Mängeleinrede (§ 320 BGB) wegen behaupteter Mängel bestehen.

Praxishinweis
Bei Rücktrittsrechten im Miteigentumskauf ist die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) bereits bei Bestehen wirksam und schließt Rücktritt aus. Mängelrechte stehen auch dem Käufer eines Miteigentumsanteils voll zu. Freistellungsansprüche sind nur durchsetzbar, wenn keine Einrede aus Gegenseitigkeit besteht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 14.02.2020 - V ZR 11/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 11/18
    Entscheidungsdatum : 14. Februar 2020
    Amtliche Quelle :

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