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1. August 2012
1. August 2012
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17. Juli 2020
17. Juli 2020
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19. Januar 2026
19. Januar 2026
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
- 1.
- Amtsträger,
- 2.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 3.
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
- 4.
- Europäischer Amtsträger,
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
- 1.
- auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
- 2.
- von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
- 1.
- von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
- b)
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
- 2.
- von der obersten Bundesbehörde
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
- b)
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
- 3.
- von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
- 4.
- von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
Fachbeiträge • 112
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- 4. § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen GeheimhaltungspflichtEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. März 2026
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- 8. Durchsuchungsgrund bei Journalisten (StRR 2015, 381)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Mirko Laudon Ll.M · www.strafrecht.net · 1. Oktober 2015
Öffentliche Quellen • 20
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- 2. 20/7498 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7181 - Interne Ermittlungen bei Bundesbehörden von Polizei und Zoll seit 2021Bundestag Drucksachen · 28. Juni 2023
- 3. 20/13775 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des SchwangerschaftsabbruchsBundestag Drucksachen · 14. November 2024
- 4. 20/8627 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BND-GesetzesBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2023
- 5. 20/12265 - Unterrichtung: Fünfundzwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission Wettbewerb 2024Bundestag Drucksachen · 8. Juli 2024
- 6. 20/13807 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung des externen Weisungsrechts gegenüber StaatsanwältenBundestag Drucksachen · 14. November 2024
- 7. 20/13838 - Antrag: Schutz vor Missbrauch von Vorsorgevollmachten und rechtswidrigen Eingriffen in das Vermögen betreuter MenschenBundestag Drucksachen · 18. November 2024
- 8. 20/5992 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht meldenBundestag Drucksachen · 14. März 2023