Version
1. August 2012
1. August 2012
>
Version
17. Juli 2020
17. Juli 2020
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
- 1.
- Amtsträger,
- 2.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 3.
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
- 4.
- Europäischer Amtsträger,
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
- 1.
- auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
- 2.
- von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
- 1.
- von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
- b)
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
- 2.
- von der obersten Bundesbehörde
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
- b)
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
- 3.
- von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
- 4.
- von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
Fachbeiträge • 20
- 1. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/
- 2. Weitergabe von DienstgeheimnissenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. April 2024
- 3. Vorteilsgewährung (§ 333 StGB): Abgrenzung zu Bestechlichkeit, ComplianceEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/
- 4. Presse darf Staatsgeheimnis veröffentlichenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 31. Juli 2015
- 5. Bundesverfassungsgericht im Fall „Cicero“: Durchsuchungen beim Presseorgan sind verfassungswidrigEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 4. Mai 2025
- 6. Staatsanwalt aus Hannover unter KorruptionsverdachtEingeschränkter ZugriffDr. Anthea Pitschel · https://muegge-pitschel.de/blog/ · 6. Januar 2025
- 7. NSA-Untersuchungsausschuss: Bundeskanzleramt droht mit StrafanzeigeEingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 23. Oktober 2014
- 8. Ein Überblick über das DatenschutzstrafrechtEingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 23. Januar 2024