BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.12.2025 - 2 BvR 2270/22
BGH 21. September 2023
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BVerfG 17. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Gläubiger legt gegen die Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht verneint die Statthaftigkeit der Beschwerde und unterlässt die Übertragung auf die Kammer. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt den Beschluss des Landgerichts auf, da die Einzelrichterin die Übertragung auf die Kammer gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO unterlassen hat, obwohl die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und Klärungsbedarf zur Beschwerdebefugnis eines Gläubigers nach § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO a.F. aufweist. Die unterlassene Übertragung verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG.

Praxishinweis
Bei Streit über die Beschwerdebefugnis eines Gläubigers bei Ablehnung eines Sonderinsolvenzverwalter-Antrags ist die Übertragung an die Kammer zwingend, wenn grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung unterstreicht die verfassungsrechtliche Bedeutung der Einhaltung der Zuständigkeitsregeln nach § 568 ZPO i.V.m. § 4 InsO.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.12.2025 - 2 BvR 2270/22
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2270/22
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2025
Amtliche Quelle :

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