BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.07.2022 - 1 BvR 832/21
BVerfG 5. Juli 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin verlangt Zustimmung zu Mieterhöhungen nach § 558 Abs. 1 BGB, die vor dem 18. Juni 2019 angekündigt, aber erst nach diesem Stichtag wirksam werden sollten. Landgericht weist Berufungen gegen Zurückweisung der Klagen unter Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln zurück.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Zurückweisung der Berufungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Die Rechtsfrage zur Reichweite des § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln war klärungsbedürftig, klärungsfähig und von grundsätzlicher Bedeutung, da divergierende Entscheidungen vorlagen und die Revision unzulässig versperrt wurde.

Praxishinweis
Bei Streitigkeiten über Mieterhöhungen im Übergangszeitraum des MietenWoG Bln ist die Zulassung der Revision bei unklarer Rechtslage zwingend. Die Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren darf nicht zur Verwehrung effektiven Rechtsschutzes führen. Divergierende Rechtsprechung erfordert Entscheidung durch Urteil mit Revisionszulassung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.07.2022 - 1 BvR 832/21
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 832/21
    Entscheidungsdatum : 4. Juli 2022
    Amtliche Quelle :

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