BGH, Urteil vom 10.10.2018 - 2 StR 564/17
BGH 10. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird u.a. wegen Hehlerei (§ 259 StGB) verurteilt, nachdem er sich an der betrügerischen Veräußerung eines in Frankreich gestohlenen Fahrzeugs beteiligt hat. Die Tat beruht auf einem komplexen Täuschungs- und Verwertungskonzept mit mehreren Mittätern.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Hehlerei ein einvernehmliches Handeln zwischen Vortäter und Hehler voraussetzt, welches auch bei täuschungsbedingtem Einverständnis des Vortäters vorliegt (§ 259 Abs. 1 StGB). Ein bloßer Motivirrtum des Vortäters über eine Gegenleistung schließt das Einvernehmen nicht aus. Die Einziehung der Taterträge erfolgt gesamtschuldnerisch, ohne dass rechtskräftige Verurteilungen aller Beteiligten erforderlich sind.

Praxishinweis
Hehlerei umfasst auch Fälle, in denen der Vortäter durch Täuschung zur Herausgabe der Sache bewegt wird. Die gesamtschuldnerische Einziehung von Taterträgen ist unabhängig von der Rechtskraft der Verurteilung aller Beteiligten möglich. Dies erweitert die Durchsetzungsmöglichkeiten bei komplexen Hehlereifällen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.10.2018 - 2 StR 564/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 564/17
    Entscheidungsdatum : 9. Oktober 2018
    Amtliche Quelle :

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