Version
19. Dezember 2006
19. Dezember 2006
>
Version
25. Dezember 2008
25. Dezember 2008
>
Version
14. Dezember 2010
14. Dezember 2010
>
Version
1. Mai 2016
1. Mai 2016
>
Version
1. Januar 2017
1. Januar 2017
>
Version
29. Dezember 2020
29. Dezember 2020
>
Version
9. Juni 2021
9. Juni 2021
>
Version
1. Juli 2021
1. Juli 2021
>
Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
>
Version
29. Januar 2026
29. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
- Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
- 2.
- Verspätungszuschläge nach § 152,
- 3.
- Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
- 3a.
- Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
- 4.
- Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
- 5.
- Säumniszuschläge nach § 240,
- 6.
- Zwangsgelder nach § 329,
- 7.
- Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
- 8.
- Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
- 9.
- Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
- 10.
- Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Fußnote
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1, 22 u. 37 AOEG 1977 +++)
Fachbeiträge • 99
- 2. Praxis NachhaltigkeitEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Praxis NachhaltigkeitEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Kurzgutachten: Handlungsmöglichkeiten zur Einführung einer Zuckersteuer mit Zweckbindung der EinnahmenEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Stefan Huster · https://gesundheitsrecht.blog/ · 29. April 2026
- 5. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va