BFH, Entscheidung vom 16.11.2006 - III R 74/05
BFH 16. November 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren volljährigen Sohn, dessen Einkünfte aus Ausbildung und freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten sollen. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, da sie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in die Einkünfte einbezieht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht in die Bemessungsgröße des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind. Dies folgt aus der verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG, wonach nur solche Einkünfte zu berücksichtigen sind, die dem Kind zur Bestreitung des Unterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen.

Praxishinweis
Sozialversicherungsbeiträge des Kindes, auch bei freiwilliger Mitgliedschaft, mindern die Bemessungsgrundlage für den Kindergeld-Jahresgrenzbetrag. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitens des Grenzbetrags ist insoweit rechtswidrig und kann erfolgreich angefochten werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 16.11.2006 - III R 74/05
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : III R 74/05
    Entscheidungsdatum : 15. November 2006

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