BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R
BSG 17. Juni 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger lebt in einem Wohnmobil und begehrt nach § 22 Abs. 1 SGB II höhere Kosten der Unterkunft, insbesondere Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer, Haftpflichtversicherung, Treibstoff, Wartung und Pflege. Die Beklagte bewilligt nur Heizkosten, lehnt weitere Kosten ab. Die Vorinstanzen weisen die Klage ab, Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass ein Wohnmobil als Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II anzusehen ist. Erstattungsfähig sind nur tatsächlich und angemessen entstandene Kosten, die unmittelbar mit der Nutzung als Unterkunft zusammenhängen. Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung sind analog zu Grundsteuern bei Wohneigentum zu erstatten. Treibstoff, Wartung und Pflege sind keine Unterkunftskosten, da sie überwiegend der Fahrzeugnutzung dienen.

Praxishinweis
Wohnmobile können Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sein. Erstattungsfähig sind neben Heizkosten auch anteilige Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung, nicht jedoch Treibstoff- oder Wartungskosten. Die Abgrenzung zwischen Unterkunftskosten und Fahrzeugnutzung ist entscheidend für die Leistungsgewährung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 79/09 R
Entscheidungsdatum : 16. Juni 2010
Amtliche Quelle :

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