BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R
SG Detmold 16. Februar 2006
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LSG Nordrhein-Westfalen 16. Oktober 2006
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BSG 18. Juni 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt nach § 22 Abs. 1 SGB II (a.F.) höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Einbeziehung von Tilgungsraten für seine selbstgenutzte Eigentumswohnung. Die Beklagte verweigert die Übernahme der Tilgungsleistungen, bewilligt jedoch Zinsen und Betriebskosten.

Entscheidungsgründe
Das BSG stellt klar, dass Tilgungsleistungen als Teil der Finanzierungskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind. Werden Tilgungsraten unvermeidbar zur Erhaltung der angemessenen Wohnung benötigt und droht ohne deren Übernahme der Verlust des Wohneigentums, sind diese bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung zu übernehmen. Die Entscheidung erfordert weitere Feststellungen zur Angemessenheit der Kosten und zur Unvermeidbarkeit der Tilgung.

Praxishinweis
Tilgungsleistungen können als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt werden, wenn ohne deren Übernahme die Aufgabe der Wohnung droht. Die Übernahme ist auf die Höhe angemessener Mietkosten begrenzt. Eine bloße Vermögensbildung rechtfertigt keine Leistungserbringung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14/11b AS 67/06 R
    Entscheidungsdatum : 17. Juni 2008
    Amtliche Quelle :

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