BGH, Urteil vom 01.04.2021 - I ZR 9/18
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BGH 1. April 2021
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Chefkameramann und Miturheber des Films „Das Boot“, verlangt von den Beklagten weitere angemessene Beteiligungen gemäß § 32a UrhG für Verwertungshandlungen nach dem 28. März 2002. Streitgegenstand sind Vergütungen für Kino-, Fernseh- und Bildträgervervielfältigungen sowie Auswertungen im Rahmen der „Bavaria Filmtour“.

Entscheidungsgründe
Das Gericht präzisiert, dass bei § 32a UrhG das auffällige Missverhältnis nur zwischen Urheber und jeweils in Anspruch genommenem Nutzungsberechtigten zu prüfen ist; die vereinbarte Pauschalvergütung ist auf die vom jeweiligen Verwerter genutzten Rechte aufzuteilen. Die angemessene Vergütung ist unter indizieller Heranziehung tarifvertraglicher Regelungen zu bestimmen. Die Beweislast für Alleinurheberschaft liegt beim Kläger, wenn weitere Kameramänner im Abspann als Urheber genannt sind (§ 10 Abs. 1 UrhG). Die bisherigen Feststellungen zu Vergütungshöhe und Missverhältnis sind teilweise rechtsfehlerhaft, weshalb das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Bei Nachvergütungsansprüchen nach § 32a UrhG ist stets eine differenzierte Aufteilung der Pauschalvergütung auf einzelne Nutzungsrechte vorzunehmen. Die tarifvertragliche Indizwirkung ist zu beachten, ebenso die Urhebervermutung bei Miturheberschaft. Pauschalvergütungen sind im Verhältnis zu den erzielten Erträgen der jeweiligen Verwerter zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.04.2021 - I ZR 9/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 9/18
Entscheidungsdatum : 31. März 2021
Amtliche Quelle :

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