BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 150/18
LG Köln 17. Mai 2017
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OLG Köln 21. August 2017
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OLG Köln 26. April 2018
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BGH 9. September 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin kauft von der gewerblichen Beklagten einen neun Jahre alten Gebrauchtwagen mit der Vereinbarung „TÜV/AU neu“. Nach Übergabe rügt sie Mängel am Auspuff und erklärt den Rücktritt. Die Beklagte bestreitet einen Mangel bei Gefahrübergang und verweist auf normalen Verschleiß.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein alters- und laufleistungsentsprechender, verkehrssicherer Verschleiß am Auspuff begründet keinen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB. Die Vermutung des § 476 BGB aF entbindet den Käufer nicht vom Nachweis eines Mangels innerhalb von sechs Monaten. Die Schweißarbeiten stellen kein Anerkenntnis dar.

Praxishinweis
Bei Gebrauchtwagenkauf begründet üblicher Verschleiß ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit keinen Sachmangel. Die Beweislast für einen Mangel innerhalb von sechs Monaten bleibt beim Käufer. Kostenlose Reparaturversuche begründen kein rechtliches Anerkenntnis eines Mangels.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 150/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 150/18
Entscheidungsdatum : 8. September 2020
Amtliche Quelle :

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