BGH, Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10
LG Köln 17. Juni 2009
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OLG Köln 13. Januar 2010
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BGH 23. November 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall für Reparaturkosten seines Fahrzeugs. Die Beklagten haften unstreitig. Das Fahrzeug wurde vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfall in Eigenregie repariert und anschließend verkauft. Die Klage zielt auf fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts.

Entscheidungsgründe
Nach § 249 Abs. 2 BGB kann fiktiv nur abgerechnet werden, wenn das Fahrzeug mindestens sechs Monate weitergenutzt und verkehrssicher repariert wird. Vor Ablauf der Frist sind nur konkret entstandene Reparaturkosten erstattungsfähig. Die Eigenreparatur und vorzeitige Veräußerung schließen eine fiktive Abrechnung aus, da der Restwert bei Verkauf realisiert wird und ein Bereicherungsverbot besteht.

Praxishinweis
Für die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten ist eine mindestens sechsmonatige Weiternutzung erforderlich. Vorzeitige Veräußerung nach Eigenreparatur begründet nur Anspruch auf Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich Restwert. Restwertermittlung erfolgt nach regionalem Marktwert, nicht nach Internetangeboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 35/10
Entscheidungsdatum : 22. November 2010
Amtliche Quelle :

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