BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - LwZR 1/25
BGH 20. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Abschluss eines 30-jährigen Landpachtvertrags zu einem jährlichen Nettopachtzins von 5.612 EUR zuzüglich wiederkehrender Grundstückslasten. Die Beklagte hatte ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht ausgeübt. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdewert gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Wertgrenze von 20.000 EUR nicht überschreitet. Die Klägerin hat den Wert der Beschwer nicht schlüssig um Umsatzsteuer oder Grundstückslasten erhöht, da der Klageantrag auf Nettopacht beschränkt ist und keine glaubhafte Schätzung der Zusatzkosten vorliegt.

Praxishinweis
Bei Klagen auf Abschluss von Pachtverträgen ist der Beschwerdewert nach der dreieinhalbfachen Jahrespacht gemäß §§ 3, 9, 544 ZPO zu bemessen. Zusätzliche Kostenpositionen müssen glaubhaft dargelegt werden, um die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zu überschreiten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - LwZR 1/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : LwZR 1/25
    Entscheidungsdatum : 19. November 2025
    Amtliche Quelle :

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