BGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 267/16
AG Hagen 15. Juni 2016
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LG Hagen 5. Oktober 2016
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BGH 12. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin und Beklagter sind Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Versteigerungserlös anteilig hinterlegt wurde. Beklagter verweigert die Freigabe des hinterlegten Betrags an die Klägerin. Nach rechtskräftigem Urteil erfolgt Auszahlung verspätet. Klägerin verlangt Verzugszinsen für die Zeit der verweigerten Freigabe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die analoge Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Anspruch auf Freigabe hinterlegten Geldes. Die Verzögerung der Freigabe stellt einen Verzug dar, der Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe begründet. Die analoge Anwendung ist gerechtfertigt, da der Freigabeanspruch einer Geldschuld gleichwertig ist und eine Regelungslücke besteht. Ein Anspruch auf Verzugszinsen für vorgerichtliche Anwaltskosten wird hingegen verneint.

Praxishinweis
Bei verzögerter Freigabe hinterlegter Geldbeträge besteht ein Verzugszinsanspruch gem. § 288 Abs. 1 BGB analog. Dies gilt auch ohne Zahlungspflicht, wenn die Zustimmung zur Auszahlung schuldhaft verweigert wird. Verzugszinsen auf vorgerichtliche Anwaltskosten sind hingegen nicht durchsetzbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 267/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 267/16
    Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

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